413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 66 Volksschulgesetz (VSG) - Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses bis zu sieben Tagen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
§ 66 VSG · Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses bis zu sieben Tagen
1. Bei einem Unterrichtsausschluss bis zu sieben Tagen sorgen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung.
2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Betreuung und Beschäftigung.