§ 65 Volksschulgesetz (VSG) - Massnahmen der Schulleitung
§ 65 VSG · Massnahmen der Schulleitung
1. Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen
a) Versetzung in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus. Nötigenfalls wird die Versetzung in eine Schule eines anderen Schulträgers veranlasst;
b) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr.
2. Die vom Unterricht ausgeschlossenen Schüler und Schülerinnen dürfen sich ohne Genehmigung der Schulleitung während der Schulzeit nicht auf dem Schulareal aufhalten.
3. Die Schulleitung kann den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken auferlegen
a) für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder vom Unterricht;
b) für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und der Schulleitung;
c) sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den weiteren Pflichten gegenüber der Schule nicht nachkommen.