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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 64 Volksschulgesetz (VSG) - Massnahmen der Lehrperson

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
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§ 64 VSG · Massnahmen der Lehrperson

1. Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern insbesondere folgende Massnahmen anordnen

a) zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;

b) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören, insbesondere elektronische Geräte, Waffen oder Spielsachen;

c) Wegweisung aus der Lektion oder Veranstaltung;

d) Ausschluss von einer Veranstaltung;

e) Ausschluss vom Unterricht bis höchsten sieben Tage.

2. Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig die Schulleitung und zieht eine geeignete Fachstelle bei.

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