413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 64 Volksschulgesetz (VSG) - Massnahmen der Lehrperson
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
§ 64 VSG · Massnahmen der Lehrperson
1. Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern insbesondere folgende Massnahmen anordnen
a) zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;
b) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören, insbesondere elektronische Geräte, Waffen oder Spielsachen;
c) Wegweisung aus der Lektion oder Veranstaltung;
d) Ausschluss von einer Veranstaltung;
e) Ausschluss vom Unterricht bis höchsten sieben Tage.
2. Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig die Schulleitung und zieht eine geeignete Fachstelle bei.