413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 63 Volksschulgesetz (VSG) - Disziplinarmassnahmen und Ordnungsbussen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
§ 63 VSG · Disziplinarmassnahmen und Ordnungsbussen
1. Gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können die Lehrpersonen und die Schulleitung Disziplinarmassnahmen anordnen. Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch sinnvoll sein.
2. Gegenüber Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die ihre Pflichten verletzen, kann die Schulleitung Ordnungsbussen aussprechen.