413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 62 Volksschulgesetz (VSG) - Unbegründete Absenzen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
§ 62 VSG · Unbegründete Absenzen
1. Bleiben Schüler und Schülerinnen erstmals unbegründet dem Unterricht fern, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch die Lehrperson informiert und aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder den Unterricht lückenlos besuchen.
2. Bleiben Schüler und Schülerinnen wiederholt unbegründet dem Unterricht fern, meldet die Lehrperson den Namen der Schülerin oder des Schülers der Schulleitung. Die Schulleitung verfügt den Schulbesuch schriftlich und droht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder eine Ordnungsbusse an.