413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 61 Volksschulgesetz (VSG) - Absenzen und Dispensationen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
§ 61 VSG · Absenzen und Dispensationen
1. Absenzen und Dispensationen müssen begründet werden. Bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen kann die Schulleitung ein Arztzeugnis verlangen.
2. Der Regierungsrat regelt die Absenzen- und Dispensationsgründe durch Verordnung.