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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 61 Volksschulgesetz (VSG) - Absenzen und Dispensationen

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
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§ 61 VSG · Absenzen und Dispensationen

1. Absenzen und Dispensationen müssen begründet werden. Bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen kann die Schulleitung ein Arztzeugnis verlangen.

2. Der Regierungsrat regelt die Absenzen- und Dispensationsgründe durch Verordnung.

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