Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 60 Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit aller Beteiligten

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
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§ 60 VSG · Zusammenarbeit aller Beteiligten

1. Behörden, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

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