413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 60 Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit aller Beteiligten
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
§ 60 VSG · Zusammenarbeit aller Beteiligten
1. Behörden, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.