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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 6 Volksschulgesetz (VSG) - Bearbeitung von Schülerdaten

Grundlagen
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§ 6 VSG · Bearbeitung von Schülerdaten

1. Die kommunalen und kantonalen Behörden bearbeiten diejenigen Daten von Schülerinnen und Schülern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dazu gehören insbesondere

a) Identifizierende Daten;

b) Daten für die Leistungsbeurteilung und Daten über die Promotion;

c) Daten für die Beurteilung von Massnahmen der Speziellen Förderung, von Massnahmen der Sonderpädagogik und der weiteren kantonalen Spezialangebote;

d) Daten für die Bildungsstatistik;

e) Daten über Absenzen und Dispensationen;

f) Daten über Disziplinarmassnahmen;

g) Gesundheitsdaten, sofern sie für den Schulbetrieb zwingend erforderlich sind.

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