413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 6 Volksschulgesetz (VSG) - Bearbeitung von Schülerdaten
Grundlagen
§ 6 VSG · Bearbeitung von Schülerdaten
1. Die kommunalen und kantonalen Behörden bearbeiten diejenigen Daten von Schülerinnen und Schülern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dazu gehören insbesondere
a) Identifizierende Daten;
b) Daten für die Leistungsbeurteilung und Daten über die Promotion;
c) Daten für die Beurteilung von Massnahmen der Speziellen Förderung, von Massnahmen der Sonderpädagogik und der weiteren kantonalen Spezialangebote;
d) Daten für die Bildungsstatistik;
e) Daten über Absenzen und Dispensationen;
f) Daten über Disziplinarmassnahmen;
g) Gesundheitsdaten, sofern sie für den Schulbetrieb zwingend erforderlich sind.