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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 59 Volksschulgesetz (VSG) - Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
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§ 59 VSG · Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

a) sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;

b) sind für die Bildung ihrer Kinder mitverantwortlich und unterstützen und fördern den schulischen Bildungsprozess ihrer Kinder;

c) arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen und suchen bei offenen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;

d) halten ihre Kinder an, die Regeln, Anordnungen und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

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