413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 59 Volksschulgesetz (VSG) - Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
§ 59 VSG · Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
a) sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
b) sind für die Bildung ihrer Kinder mitverantwortlich und unterstützen und fördern den schulischen Bildungsprozess ihrer Kinder;
c) arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen und suchen bei offenen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;
d) halten ihre Kinder an, die Regeln, Anordnungen und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.