413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 58 Volksschulgesetz (VSG) - Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
§ 58 VSG · Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden
a) durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
b) über die ihre Kinder betreffenden Fragen, über die Leistungen, die Lernentwicklung, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen ihrer Kinder und die Arbeit in deren Schulen und Klassen informiert;
c) in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;
d) auf Verlangen von den für ihre Kinder zuständigen Lehrpersonen und der Schulleitung angehört.