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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 58 Volksschulgesetz (VSG) - Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
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§ 58 VSG · Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden

a) durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;

b) über die ihre Kinder betreffenden Fragen, über die Leistungen, die Lernentwicklung, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen ihrer Kinder und die Arbeit in deren Schulen und Klassen informiert;

c) in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;

d) auf Verlangen von den für ihre Kinder zuständigen Lehrpersonen und der Schulleitung angehört.

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