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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 57 Volksschulgesetz (VSG) - Pflichten der Schüler und Schülerinnen

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
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§ 57 VSG · Pflichten der Schüler und Schülerinnen

1. Die Schüler und Schülerinnen

a) besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos. Abwesenheiten sind zu begründen;

b) tragen mit ihrer Leistungsbereitschaft und ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schülergemeinschaft bei;

c) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;

d) halten die Regeln der Schule für einen geordneten Schulbetrieb ein;

e) halten die Anordnungen und Weisungen der Lehrpersonen, des übrigen Schulpersonals und der Behörden ein;

f) tragen Sorge zu den Lehrmitteln, den Lernmedien, dem Schulmaterial und den Apparaten.

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