413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 57 Volksschulgesetz (VSG) - Pflichten der Schüler und Schülerinnen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
§ 57 VSG · Pflichten der Schüler und Schülerinnen
1. Die Schüler und Schülerinnen
a) besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos. Abwesenheiten sind zu begründen;
b) tragen mit ihrer Leistungsbereitschaft und ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schülergemeinschaft bei;
c) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;
d) halten die Regeln der Schule für einen geordneten Schulbetrieb ein;
e) halten die Anordnungen und Weisungen der Lehrpersonen, des übrigen Schulpersonals und der Behörden ein;
f) tragen Sorge zu den Lehrmitteln, den Lernmedien, dem Schulmaterial und den Apparaten.