413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 56 Volksschulgesetz (VSG) - Rechte der Schüler und Schülerinnen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
§ 56 VSG · Rechte der Schüler und Schülerinnen
1. Die Schüler und Schülerinnen
a) erhalten einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt;
b) haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit;
c) erhalten von ihren Lehrpersonen und der Schulleitung angemessen Auskunft über sie betreffende schulische Fragen;
d) haben das Recht, an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen mitzuwirken.