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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 56 Volksschulgesetz (VSG) - Rechte der Schüler und Schülerinnen

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Rechte und Pflichten
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§ 56 VSG · Rechte der Schüler und Schülerinnen

1. Die Schüler und Schülerinnen

a) erhalten einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt;

b) haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit;

c) erhalten von ihren Lehrpersonen und der Schulleitung angemessen Auskunft über sie betreffende schulische Fragen;

d) haben das Recht, an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen mitzuwirken.

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