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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 55 Volksschulgesetz (VSG) - Schülerzahlen

Öffentliche Volksschulen - Schulorganisation
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§ 55 VSG · Schülerzahlen

1. Der Regierungsrat setzt Richtzahlen für die Klassenbestände und Lerngruppen der einzelnen Schulstufen fest.

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