413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 53 Volksschulgesetz (VSG) - Schuljahr
Öffentliche Volksschulen - Schulorganisation
§ 53 VSG · Schuljahr
1. Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August. Es umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen.
2. Der Regierungsrat bestimmt
a) die Dauer der unterrichtsfreien Zeit;
b) die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr.
3. Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen in regionaler Zusammenarbeit die Ferien fest.