Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 52 Volksschulgesetz (VSG) - Geleitete Schulen

Öffentliche Volksschulen - Schulorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 VSG · Geleitete Schulen

1. Die Schule ist eine durch eine Schulleitung geführte pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, das übrige Schulpersonal sowie die Schüler und Schülerinnen umfasst.

2. Sie umfasst sämtliche Schulhäuser eines Schulträgers.

3. Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.

← § 51 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 53 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →