413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 5 Volksschulgesetz (VSG) - Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten
Grundlagen
§ 5 VSG · Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten
1. Der Kanton kann über Schüler und Schülerinnen Daten erheben, welche die Darstellung von Testergebnissen nach der Sozio-ökonomischen Herkunft ermöglichen. Die Beantwortung von Fragen zur sozio-ökonomischen Herkunft ist freiwillig und die Auswertung der Daten erfolgt anonymisiert.
2. Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen Erhebungen Daten zur sozio-ökonomischen Herkunft erhoben werden.
3. Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die erforderlichen Daten.