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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 5 Volksschulgesetz (VSG) - Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten

Grundlagen
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§ 5 VSG · Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten

1. Der Kanton kann über Schüler und Schülerinnen Daten erheben, welche die Darstellung von Testergebnissen nach der Sozio-ökonomischen Herkunft ermöglichen. Die Beantwortung von Fragen zur sozio-ökonomischen Herkunft ist freiwillig und die Auswertung der Daten erfolgt anonymisiert.

2. Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen Erhebungen Daten zur sozio-ökonomischen Herkunft erhoben werden.

3. Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die erforderlichen Daten.

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