§ 49 Volksschulgesetz (VSG) - Schulpsychologischer Dienst
§ 49 VSG · Schulpsychologischer Dienst
1. Der Kanton unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
2. Dem schulpsychologischen Dienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung der Schüler und Schülerinnen, der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen sowie der Schulleitung bei auftretenden Schul- und Erziehungsproblemen (Beratungsstelle);
b) Abklärung bei individuellen Problemlagen, Beurteilung von Förderbedarf und Begutachtung externer Fachberichte (Fachstelle);
c) Vermittlung bei Gruppenproblemen zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (Coaching);
d) Unterstützung und Institutionsberatung bei ausserordentlichen Ereignissen und in Krisenlagen (Interventionsteam).
3. Der Regierungsrat regelt die Wirkungsziele, die Finanzierung und die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung.