413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 48 Volksschulgesetz (VSG) - Schulort
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
§ 48 VSG · Schulort
1. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen.
2. Das Departement kann für einzelne Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen
a) aus schulorganisatorischen Gründen;
b) bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg;
c) aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen.