413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 46 Volksschulgesetz (VSG) - Befreiung von der Schulpflicht
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
§ 46 VSG · Befreiung von der Schulpflicht
1. Das Departement kann einen Schüler oder eine Schülerin von der Schulpflicht an der öffentlichen Volksschule befreien, wenn er oder sie einen der öffentlichen Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein anderes Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt.
2. Nach der Befreiung von der Schulpflicht an der öffentlichen Volksschule tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Verantwortung für eine ausreichende Grundbildung des Kindes.