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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 45 Volksschulgesetz (VSG) - Eintritt und Austritt

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
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§ 45 VSG · Eintritt und Austritt

1. Die Schüler und Schülerinnen treten mit dem vollendeten vierten Altersjahr in den Kindergarten bzw. in den ersten Zyklus ein. Stichtag ist der 31. Juli.

2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, ob ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später eingeschult werden soll. Eine frühere Einschulung ist ausgeschlossen.

3. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, dürfen die besuchte Schulstufe beenden.

4. Das Departement kann auf begründetes Gesuch hin bewilligen, dass ein überdurchschnittlich begabter Schüler oder eine überdurchschnittlich begabte Schülerin die Schulpflicht beschleunigt absolvieren bzw. die Schulpflicht ausserhalb der Volksschule erfüllen kann.

5. Zugezogene Kinder, die ihren früheren Schulbesuch nicht nachweisen können, werden so eingeschult, dass sie mit erfüllen der Schulpflicht die Sekundarstufe I absolviert haben.

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