413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 44 Volksschulgesetz (VSG) - Schulpflicht
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
§ 44 VSG · Schulpflicht
1. Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2. Die Schulpflicht dauert elf Jahre und beginnt mit dem Eintritt in ein schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Schulsystem.
3. Die Schulpflicht endet mit dem 16. Altersjahr.