Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 44 Volksschulgesetz (VSG) - Schulpflicht

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 VSG · Schulpflicht

1. Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

2. Die Schulpflicht dauert elf Jahre und beginnt mit dem Eintritt in ein schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Schulsystem.

3. Die Schulpflicht endet mit dem 16. Altersjahr.

← § 43 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 45 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →