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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 41 Volksschulgesetz (VSG) - Kirchlicher Religionsunterricht

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Angebote ausserschulischer Institutionen
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§ 41 VSG · Kirchlicher Religionsunterricht

1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (Landeskirchen) können den ihnen angehörenden Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten kirchlichen Religionsunterricht erteilen. Die Schulträger stellen den Landeskirchen dafür die Schulräumlichkeiten zur Verfügung.

2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können die Schüler und Schülerinnen vor Schuljahresbeginn schriftlich vom kirchlichen Religionsunterricht abmelden. Haben die Schüler und Schülerinnen das 16. Altersjahr zurückgelegt, entscheiden sie selbständig über die Abmeldung vom kirchlichen Religionsunterricht.

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