413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 4 Volksschulgesetz (VSG) - Bearbeitung von Daten für die Bildungsstatistik
Grundlagen
§ 4 VSG · Bearbeitung von Daten für die Bildungsstatistik
1. Der Kanton führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
2. Der Regierungsrat bestimmt die zu erhebenden Daten über die Schüler und Schülerinnen, die Bildungsabschlüsse, das Schulpersonal und die Bildungsausgaben.
3. Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die erforderlichen Daten.