413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 37 Volksschulgesetz (VSG) - Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Freiwillige Angebote der Schulträger
§ 37 VSG · Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport
1. Die Einwohnergemeinden können freiwilligen Musikunterricht und freiwilligen Schulsport anbieten.
2. Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.