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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 37 Volksschulgesetz (VSG) - Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Freiwillige Angebote der Schulträger
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§ 37 VSG · Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport

1. Die Einwohnergemeinden können freiwilligen Musikunterricht und freiwilligen Schulsport anbieten.

2. Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.

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