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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 35 Volksschulgesetz (VSG) - Anspruch auf Sonderschulung

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Kantonale Volksschulangebote (kantonale Spezialangebote) - Sonderschulische Angebote
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§ 35 VSG · Anspruch auf Sonderschulung

1. Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle klärt den Anspruch auf Sonderschulung ab.

2. Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an.

3. Das Departement hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an.

4. Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen.

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