§ 31 Volksschulgesetz (VSG) - Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA Verhalten)
§ 31 VSG · Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA Verhalten)
1. In die Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA Verhalten) werden Schüler und Schülerinnen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten ab der dritten Primarschulklasse aufgenommen. Der Aufenthalt dauert nicht länger als ein Jahr. In besonderen Fällen kann der Aufenthalt um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
2. Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA Verhalten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
3. Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA Verhalten sind
a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle;
b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
c) Kapazität des Angebots.
4. Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustande, entscheidet das Departement über die Aufnahme in die SpezA Verhalten. Vor dem Entscheid hört das Departement die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schulleitung der Regelschule an.