Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 30 Volksschulgesetz (VSG) - Vorbereitungsklassen (SpezA VK)

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Kantonale Volksschulangebote (kantonale Spezialangebote) - Zeitlich befristete Spezialangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 VSG · Vorbereitungsklassen (SpezA VK)

1. In die Vorbereitungsklassen (SpezA VK) werden Kinder im Alter von vier bis acht Jahren aufgenommen, die schwere Auffälligkeiten im Bereich Verhalten oder Sprache und Kommunikation zeigen. Ziel der SpezA VK ist es, diese Kinder auf den Übertritt in die Regelschule vorzubereiten.

2. Der Unterricht basiert auf der systematischen Zusammenarbeit der Fach- und Lehrpersonen und dem intensiven Einbezug der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

3. Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA VK bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.

4. Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA VK sind

a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle;

b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;

c) Kapazität des Angebots.

5. Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern zustande, wird ein Verfahren um Sonderschulung eingeleitet.

6. Der Aufenthalt in den SpezA VK dauert zwei Jahre. Anschliessend erfolgt ein Wechsel in die Regelschule der Wohngemeinde oder in eine Sonderschule.

← § 29 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 31 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →