§ 30 Volksschulgesetz (VSG) - Vorbereitungsklassen (SpezA VK)
§ 30 VSG · Vorbereitungsklassen (SpezA VK)
1. In die Vorbereitungsklassen (SpezA VK) werden Kinder im Alter von vier bis acht Jahren aufgenommen, die schwere Auffälligkeiten im Bereich Verhalten oder Sprache und Kommunikation zeigen. Ziel der SpezA VK ist es, diese Kinder auf den Übertritt in die Regelschule vorzubereiten.
2. Der Unterricht basiert auf der systematischen Zusammenarbeit der Fach- und Lehrpersonen und dem intensiven Einbezug der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
3. Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA VK bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
4. Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA VK sind
a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle;
b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
c) Kapazität des Angebots.
5. Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern zustande, wird ein Verfahren um Sonderschulung eingeleitet.
6. Der Aufenthalt in den SpezA VK dauert zwei Jahre. Anschliessend erfolgt ein Wechsel in die Regelschule der Wohngemeinde oder in eine Sonderschule.