413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 3 Volksschulgesetz (VSG) - Unentgeltlichkeit
Grundlagen
§ 3 VSG · Unentgeltlichkeit
1. An den öffentlichen Schulen ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich.
2. An den öffentlichen Schulen ist die Verwendung von Lernmedien und Schulmaterial sowie die Nutzung von Apparaten unentgeltlich.
3. Von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Beiträge erhoben werden
a) an die Kosten der Verpflegung in den öffentlichen Schulen, auf mehrtägigen Schulreisen und in Klassenlagern;
b) an die Aufwendungen, die über den obligatorischen Teil hinausgehen.