413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 27 Volksschulgesetz (VSG) - Anordnung der Speziellen Förderung
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Kommunale Volksschulangebote (Regelschule)
§ 27 VSG · Anordnung der Speziellen Förderung
1. Die Schulleitung ordnet die Spezielle Förderung an. Dauern die Fördermassnahmen insgesamt länger als zwei Jahre, holt die Schulleitung vor einer Verlängerung bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle einen Abklärungsbericht ein.
2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in die Fördermassnahmen einzubeziehen.