§ 26 Volksschulgesetz (VSG) - Angebot Spezielle Förderung
§ 26 VSG · Angebot Spezielle Förderung
1. Die Spezielle Förderung umfasst Massnahmen für Schüler und Schülerinnen mit
a) einer besonderen Begabung;
b) einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand;
c) einer Verhaltensauffälligkeit.
2. Sie hilft, die Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen innerhalb der Regelschule mit Angeboten zu entwickeln, die namentlich
a) die besondere kognitive Leistungsfähigkeit fördern;
b) die Lernbeeinträchtigungen und Lernrückstände mindern;
c) die Sprachentwicklung, Kommunikation und Bewegung fördern;
d) die Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern unterstützen;
e) zugezogene Schüler und Schülerinnen im Bereich der Frühfremdsprachen unterstützen.
3. Die Spezielle Förderung erfolgt integrativ im Regelunterricht der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe I. Die Schulträger können für einzelne Schüler und Schülerinnen temporäre und separative Schulungsformen einsetzen.