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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 22 Volksschulgesetz (VSG) - Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Allgemeines
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§ 22 VSG · Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen

1. Die Schüler und Schülerinnen der Primar- und Sekundarstufe I werden regelmässig schriftlich beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen.

2. Ab dem zweiten Zyklus werden Zeugnisse ausgestellt.

3. Das Departement bestimmt den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung, die Notengebung für die Zeugnisse und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schulstufen.

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