Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 21 Volksschulgesetz (VSG) - Festlegung des Volksschulangebots

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 VSG · Festlegung des Volksschulangebots

1. Der Kanton schliesst mit allen Schulträgern Vereinbarungen über die Volksschulangebote ab.

2. Die Vereinbarungen umschreiben für alle kommunalen und kantonalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaften.

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst die Vereinbarung ab

a) für die Regelschule: mit der zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörde;

b) für die kantonalen Spezialangebote: mit den Organisationen, denen der Regierungsrat Aufgaben überträgt.

4. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling der Vereinbarungen sicher.

← § 20 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 22 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →