413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 21 Volksschulgesetz (VSG) - Festlegung des Volksschulangebots
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Allgemeines
§ 21 VSG · Festlegung des Volksschulangebots
1. Der Kanton schliesst mit allen Schulträgern Vereinbarungen über die Volksschulangebote ab.
2. Die Vereinbarungen umschreiben für alle kommunalen und kantonalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaften.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst die Vereinbarung ab
a) für die Regelschule: mit der zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörde;
b) für die kantonalen Spezialangebote: mit den Organisationen, denen der Regierungsrat Aufgaben überträgt.
4. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling der Vereinbarungen sicher.