§ 2 Volksschulgesetz (VSG) - Bildungsziele
§ 2 VSG · Bildungsziele
1. Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und nach dieser Verantwortung handeln. Sie entfaltet die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte in harmonischer Weise, erzieht zu selbständigem Denken und Arbeiten und vermittelt die grundlegenden Kenntnisse zur Bewährung im Leben.
2. Die Volksschule
a) trägt durch die Förderung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung der Schüler und Schülerinnen bei und fordert von ihnen Leistungsbereitschaft;
b) fördert die Selbständigkeit im Denken, Werten und Handeln und trägt zur Gemeinschaftsbildung bei;
c) fördert Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit;
d) erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und unterstützt diese in ihrem Erziehungsauftrag;
e) berücksichtigt individuelle Begabungen und Neigungen;
f) vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange Lernen darstellen.