Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 19 Volksschulgesetz (VSG) - Bildungszyklen

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 VSG · Bildungszyklen

1. Die Volksschule besteht aus drei Zyklen und gliedert sich in die Primarstufe und die Sekundarstufe I.

2. Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus dem Kindergarten und der Primarschule zusammen. Die Zyklen umfassen

a) 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der Primarschule;

b) 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule.

3. Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an. Sie dauert in der Regel drei Jahre und bildet den dritten Zyklus. Der Regierungsrat kann die Sekundarstufe I durch Verordnung in höchstens drei verschiedene Anforderungsniveaus unterteilen.

4. Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig.

← § 18 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 20 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →