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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 17 Volksschulgesetz (VSG) - Meldepflicht für Schülerdaten

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 17 VSG · Meldepflicht für Schülerdaten

1. Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen, denen der Regierungsrat Staatsaufgaben übertragen hat (§ 16), melden den kommunalen und kantonalen Behörden jene Daten über Schüler und Schülerinnen, die die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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