§ 16 Volksschulgesetz (VSG) - Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte
§ 16 VSG · Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte
1. Der Regierungsrat kann die Durchführung kantonaler Spezialangebote an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen wie Sonderschulzentren, Schulheime oder Spitalschulen übertragen, wenn
a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist;
b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist;
c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen;
d) die Kosten aus den Anstellungsverhältnissen des Personals die Höchstgrenze bei staatlicher Führung gemäss den Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) vom 25. Oktober 2004 nicht überschreiten;
e) die Rechnungsführung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates erfolgt.
2. Für einzelne Kinder und Jugendliche mit einer schweren Behinderung kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Durchführung der Spezialangebote einem Dritten übertragen. Die zu erbringenden Leistungen sowie die Abgeltung durch den Kanton werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.
3. Die privatrechtlichen Organisationen sind berechtigt, bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben hoheitlich zu handeln und Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen der privatrechtlichen Organisationen können innert zehn Tagen mit Beschwerde an das Departement weitergezogen werden.
4. Die Aufsicht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.