413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 15 Volksschulgesetz (VSG) - Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung
Öffentliche Volksschulen - Schulträger
§ 15 VSG · Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung
1. Eine Einwohnergemeinde kann die Führung einzelner Schulstufen oder Fächer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Schulträger übertragen, ohne dass ein Schulkreis gebildet wird.
2. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.