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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 15 Volksschulgesetz (VSG) - Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 15 VSG · Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung

1. Eine Einwohnergemeinde kann die Führung einzelner Schulstufen oder Fächer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Schulträger übertragen, ohne dass ein Schulkreis gebildet wird.

2. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.

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