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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 14 Volksschulgesetz (VSG) - Anordnung der Schulkreisbildung

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 14 VSG · Anordnung der Schulkreisbildung

1. Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden zur Bildung eines Schulkreises verpflichten und bestehende Schulkreise abändern, sofern eine vernünftige Schulplanung diese Massnahmen erfordert.

2. Sind sich die Einwohnergemeinden über die Bildung eines Schulkreises einig, können sich jedoch über die Modalitäten des künftigen Schulkreises nicht einigen, bestimmt der Regierungsrat die Modalitäten.

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