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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 13 Volksschulgesetz (VSG) - Bildung eines Schulkreises

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 13 VSG · Bildung eines Schulkreises

1. Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich zur Führung von Schulstufen oder Fächern zu einem Schulkreis zusammenschliessen.

2. Der Zusammenschluss kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Errichten eines Zweckverbandes erfolgen.

3. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in den Zweckverbandsstatuten sind die Schulorte, die Rechte und Pflichten der Schulortsgemeinden und der übrigen Einwohnergemeinden, die Organisation der Schule und die Finanzierung festzulegen.

4. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.

5. Die Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 166 Abs. 3 des Gemeindegesetzes [GG] vom 16. Februar 1992).

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