413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 13 Volksschulgesetz (VSG) - Bildung eines Schulkreises
Öffentliche Volksschulen - Schulträger
§ 13 VSG · Bildung eines Schulkreises
1. Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich zur Führung von Schulstufen oder Fächern zu einem Schulkreis zusammenschliessen.
2. Der Zusammenschluss kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Errichten eines Zweckverbandes erfolgen.
3. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in den Zweckverbandsstatuten sind die Schulorte, die Rechte und Pflichten der Schulortsgemeinden und der übrigen Einwohnergemeinden, die Organisation der Schule und die Finanzierung festzulegen.
4. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.
5. Die Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 166 Abs. 3 des Gemeindegesetzes [GG] vom 16. Februar 1992).