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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 12 Volksschulgesetz (VSG) - Progymnasiale Ausbildung

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 12 VSG · Progymnasiale Ausbildung

1. Die progymnasiale Ausbildung ist Teil der Sekundarstufe I (vgl. § 25). Sie wird durch einen kommunalen oder kantonalen Schulträger geführt.

2. Der Regierungsrat bestimmt nach dem Gebot der Ressourcenoptimierung die Schulträger, die Standorte und das Einzugsgebiet der einzelnen Schulen.

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