413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 119 Volksschulgesetz (VSG) - Ausweitung der Bewilligungspflicht
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 119 VSG · Ausweitung der Bewilligungspflicht
1. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die neu der Bewilligungspflicht unterstellt ist, haben innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung einzureichen. Wird das Gesuch nicht innert Frist eingereicht, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.