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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 118 Volksschulgesetz (VSG) - Weiterausübung des Lehrberufs

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 118 VSG · Weiterausübung des Lehrberufs

1. Die bisherige Wählbarkeit, das bisherige Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent und die bisher als gleichwertig anerkannte Lehrberechtigung gelten als ausreichende fachliche Eignung.

2. Den folgenden Lehrpersonen kann eine Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, sofern die persönliche Eignung nachgewiesen wird

a) Lehrpersonen, die vor dem 1. August 2000 die Wählbarkeit nach altem Recht erworben haben;

b) Lehrpersonen, denen das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent nach altem Recht erteilt worden ist (also nach der Verordnung zur Überführung der Organisationsstrukturen vom Lehrer- und Lehrerinnenseminar zur Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn [Überführungsverordnung PFH] vom 17. Juni 2002);

c) Lehrpersonen, deren Lehrberechtigung nach altem Recht als gleichwertig anerkannt worden ist (also nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000).

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