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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 117 Volksschulgesetz (VSG) - Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 117 VSG · Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen

1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben gültig.

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