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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 112 Volksschulgesetz (VSG) - Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden

Qualitätssicherung und Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 112 VSG · Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden

1. Entscheide der kommunalen Schulleitung können innert zehn Tagen an die kommunale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

2. Entscheide der kommunalen Aufsichtsbehörden können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.

3. Entscheide der kommunalen Behörden in Leistungs- und Disziplinarsachen können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.

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