413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 111 Volksschulgesetz (VSG) - Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern
Qualitätssicherung und Rechtsschutz - Qualitätssicherung
§ 111 VSG · Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern
1. Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schüler und Schülerinnen. Die Leistungsmessungen werden für die individuelle Leistungsbeurteilung im Sinne von § 22 und den förderorientierten Unterricht verwendet.
2. Die anonymisierten Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln
a) dem Departement Kenntnisse über die Wirksamkeit des Bildungssystems;
b) den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.