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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 111 Volksschulgesetz (VSG) - Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern

Qualitätssicherung und Rechtsschutz - Qualitätssicherung
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§ 111 VSG · Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern

1. Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schüler und Schülerinnen. Die Leistungsmessungen werden für die individuelle Leistungsbeurteilung im Sinne von § 22 und den förderorientierten Unterricht verwendet.

2. Die anonymisierten Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln

a) dem Departement Kenntnisse über die Wirksamkeit des Bildungssystems;

b) den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.

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