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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 110 Volksschulgesetz (VSG) - Durchführung

Qualitätssicherung und Rechtsschutz - Qualitätssicherung
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§ 110 VSG · Durchführung

1. Die Schulen sorgen für die Qualitätssicherung.

2. Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde. Sie kann dafür eine externe Fachstelle beiziehen.

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde

a) legt die Qualitätsstandards fest;

b) stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung zur Verfügung;

c) kann den Schulen in besonderen Fällen finanzielle Mittel für qualitätssichernde Massnahmen zur Verfügung stellen.

4. Werden Qualitätsmängel festgestellt, wird dem Schulträger die Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel innert angemessener Frist eingeräumt.

5. Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, welche der Schulträger nicht selber beheben kann, sorgt die kantonale Aufsichtsbehörde auf Kosten des Schulträgers für die Durchsetzung der erforderlichen Massnahmen.

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