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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 11 Volksschulgesetz (VSG) - Schulträger

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 11 VSG · Schulträger

1. Als Schulträger gelten in diesem Gesetz die Einwohnergemeinden, die Schulkreise sowie der Kanton.

2. Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit anderen öffentlichen Schulträgern die Regelschule zu führen.

3. Der Kanton ist Schulträger der Heilpädagogischen Schulzentren und zuständig für die kantonalen Spezialangebote.

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