Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 109 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht

Privatschulen und Privatunterricht - Aufsicht und Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 109 VSG · Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht

1. Der Kanton leistet keine Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht.

2. Die kommunalen Schulträger können sich an den Kosten für Privatschulen und Privatunterricht beteiligen.

3. Schüler und Schülerinnen, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben gegenüber Kanton und Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf die für die öffentliche Volksschule unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen.

← § 108 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 110 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →