413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 109 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht
Privatschulen und Privatunterricht - Aufsicht und Staatsbeiträge
§ 109 VSG · Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht
1. Der Kanton leistet keine Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht.
2. Die kommunalen Schulträger können sich an den Kosten für Privatschulen und Privatunterricht beteiligen.
3. Schüler und Schülerinnen, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben gegenüber Kanton und Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf die für die öffentliche Volksschule unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen.