413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 108 Volksschulgesetz (VSG) - Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht
Privatschulen und Privatunterricht - Aufsicht und Staatsbeiträge
§ 108 VSG · Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht
1. Die Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde überprüft in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch erfüllt sind.