413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 107 Volksschulgesetz (VSG) - Meldepflichten
Privatschulen und Privatunterricht - Privatunterricht
§ 107 VSG · Meldepflichten
1. Bei wesentlichen Veränderungen haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.
2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben die Beendigung des Privatunterrichts auf Ende eines Semesters mindestens sechs Wochen im Voraus der kantonalen Aufsichtsbehörde und der kommunalen Schulleitung zu melden.