Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 107 Volksschulgesetz (VSG) - Meldepflichten

Privatschulen und Privatunterricht - Privatunterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 107 VSG · Meldepflichten

1. Bei wesentlichen Veränderungen haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.

2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben die Beendigung des Privatunterrichts auf Ende eines Semesters mindestens sechs Wochen im Voraus der kantonalen Aufsichtsbehörde und der kommunalen Schulleitung zu melden.

← § 106 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 108 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →